Rechte / Pflichten: 

           

Zum Thema Studiengebühren - Das Landeskindermodell

Der Bremer Bildungssenat hat Mitte des Jahres 2005 ein Gesetz verabschiedet, dass die Gebührenfrage an den Bremer Hochschulen per Erlass regelt. Dieser Erlass unterscheidet das Bremer Modell grundlegend vom Hamburger Modell, bei denen es den Hambuger Hochschulen überlassen ist, wie sie mit der Gebührenfrage umgeht.

Dieses ist aber auch der einzige Unterschied.

Ende des Monats November halt das Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG) die einstweilige Aussetzung des Landeskindermodells veranlasst, weil in einem Verfahren die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung angezweifelt werden konnte.

Es handelt sich hierbei um eine Aussetzung im Einzelfall - alle anderen Verfahren und somit auch der Gebührenerlass, wird somit bis zu einer Entscheidung in der Hauptverhandlung ruhen.

Die aufschiebende Wirkung des gesprochenen Urteils begründeten die Vorsitzenden Richter in drei Schritten:

In allen drei Schritten wurde vom Gericht erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenerlasses geltend gemacht. Zu den drei Begründungen:

 

1. Artikel 12 Absatz 1 (Grundgesetz)

In diesem Artikel wird jedem deutschen Staatsbürger ein Recht auf die freie Berufswahl eingeräumt. Die Richter machten geltend, dass somit auch der Hochschulzugang diskriminierungsfrei sein muss. Er darf also per Gebührenerlass keine unterschiedlichen Kriterien bei ansonsten gleichen Voraussetzungen anführen.

 

2. Artikel 3 Absatz 1 (Grundgesetz)

Beinhaltet den allgemeinen Gleichheitssatz. “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.” Laut richterlicher Einschätzung sind folglich gleiche Personengruppen gleich zu behandeln. D.h. die Inanspruchnahme von ein und derselben Leistung darf keine ungleichen Konsequenzen zur Folge haben.

 

3. Artikel 33 Absatz 1 (Grundgesetz)

Befasst sich im Wesentlichen mit den staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten. “Jeder Deutsche hat in jedem Land (Bundesland) die gleichen Rechte und Pflichten.” Da aber in diesem Fall die Pflichten des in Niedersachsen wohnenden Klägers anders waren, als die der in Hamburg lebenden Studenten, entschied das Gericht zu Gunsten des Klägers. D.h. das Land Hamburg darf dieses länderübergreifende Gesetz nicht per Ländererlass ausser Kraft setzen.

 

Zudem entschied das Gericht wiederum zu Gunsten des Klägers, in dem es die aufgeführten Gründe für diese Diskriminierung als nicht zulässig zurückwies.

Das Land Hamburg führte an, dass der Gebührenerlass die Grundlage des Länderhaushaltes aufbessern sollte, um somit weiterhin auch die Metropolregion Hamburg bildungsadäquat versorgen zu können. Vom OVG Hamburg wurde aber klargestellt, dass diese rechtfertigen Gründe keinen Systemzusammenhang haben. D.h. die finanziellen Lücken im Länderfinanzausgleich dürfen nicht auf das Bildungsrecht übertragen werden. Zudem meldet das Gericht erhebliche Zweifel an dem Verhältnis zwischen dem Benutzerverhältnis der Studenten (an der Uni) und der angestrebten Verhaltenssteuerung (dem Nach-Hamburg-Ziehen-Sollen-Um-Jährlich-3000-Euro-Pro-Student-Zu-Erhalten) an.

Die Stadt Bremen hält dagegen ihren Gebührenerlass weiterhin für vollständig verfasssungskonform.

 

Im Augenblick können Studenten der Universität Bremen noch nicht klagen, sondern erst, wenn der Gebührenbescheid bei euch ins Haus geflattert ist.

 

Wir bleiben am Ball…

Autor: Michael Markus